Satzung


„Ihr aber seid das auserwählte Geschlecht, die königliche Priesterschaft, das heilige Volk, das Volk des Eigentums, dass ihr verkündigen sollt die Wohltaten dessen, der euch berufen hat von der Finsternis zu seinem wunderbaren Licht.“
1. Petr 2,9

Zielsetzung

Der Gemeindebund Bayern ist ein Netzwerk von Evang.-Luth. Kirchengemein- den in Bayern, das die notwendige Erneuerung des kirchlichen Lebens und der kirchlichen Ordnung von den Gemeinden her in Richtung einer Beteiligungskirche auf den Grundlagen des Forums Aufbruch Gemeinde entwickeln und vorantreiben will. Dafür will es das Zusammenwirken von Kirchengemeinden fördern und koordinieren.

Grundlegend für sein Kirchenverständnis ist die Überzeugung, dass die Kirche in der Kraft des Heiligen Geistes durch die Vollzüge von Verkündigung, Taufe und Abendmahl gebaut wird. Diese haben ihren Ort in den Gemeinden. Darum ist die Gemeinde Leib Christi und Geschöpf des Heiligen Geistes und somit voll und ganz Kirche. Im allgemeinen Priestertum realisiert sich die freie Gnade Gottes. Darum ist auch die Kirchenordnung vom allgemeinen Priestertum als Grundprinzip her weiter zu entwickeln.

Der Gemeindebund Bayern setzt sich ein für eine Stärkung der Gemeinde am Ort und gegen Tendenzen der Zentralisierung, Hierarchisierung und Episkopalisierung in der evangelischen Kirche.

Der Gemeindebund Bayern vernetzt sich mit anderen Bündnissen in Deutschland zur Stärkung der Gemeinden.


1. Form, Name, Mitgliedschaft, Austritt, Ausschluss

a. Der Gemeindebund hat die Form eines nicht eingetragenen (darum auch nicht rechtsfähigen) Vereins (siehe § 54 BGB). Der Verein erhält den Namen "Gemeindebund Bayern".

b. Beitreten können als ordentliches Mitglied ausschließlich Kirchengemeinden. Der Beitritt (sowie der jederzeit mögliche Austritt) erfolgt durch einen Beschluss des Kirchenvorstands /der jeweiligen Gemeindeleitung. Der Beschluss muss neben der Erklärung des Beitritts eine Anerkennung der Satzung enthalten. Zur Wahrnehmung ihres Stimmrechts bestimmt jede Gemeinde eine/n volljährige/n Delegierte/n und regelt seine/ihre Stellvertretung. Haupt-, Neben- und Ehrenamtliche können gleichermaßen entsandt werden.

c. Der Beitritt als Fördermitglied und die Mitarbeit in den Versammlungen und weiteren Gremien steht allen interessierten Christinnen und Christen offen. Der Beitritt (sowie der jederzeit mögliche Austritt) erfolgt durch schriftliche Erklärung des/r Beitretenden und die Zustimmung des Vorstands. Dabei verfügen diese Fördermitglieder und Mitarbeitenden nicht über das Stimmrecht.

d. Der Vorstand kann der Versammlung den Ausschluss eines Mitglieds vorschlagen, wenn dieses die in der Satzung festgelegten Regeln übertritt. Über den Ausschluss entscheidet die Versammlung.


2. Vorstand – Beirat

a. Der Gemeindebund wird von einem Vorstand geleitet. Der Vorstand wird von der Versammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl, auch mehrfach, ist zulässig.

b. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister und der Schriftführerin/dem Schriftführer. Mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes müssen Nichtordinierte sein.

c. Der Vorstand vertritt den Gemeindebund nach außen durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden oder die Stellvertreterin/den Stellvertreter.

d. Der Vorstand kann um Beisitzerinnen und Beisitzer erweitert werden. Die Erweiterung wird von der Versammlung beschlossen.


3. Versammlung, Satzungsänderung, Leitung, Einladung, Protokoll

a. Der Gemeindebund soll mindestens einmal im Jahr zu Versammlungen zusammentreten.

b. Die Versammlungen werden mit einer Andacht eröffnet.

c. Die Versammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Bei Abstimmungen zählen die Stimmen der durch ihre Delegierten vertretenen Gemeinden mit einfacher Mehrheit.

d. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der auf der Versammlung vertretenen Gemeinden erforderlich. Die Beschlussvorlage muss rechtzeitig vor der Sitzung allen Mitgliedern bekannt gemacht werden.

e. Einmal im Jahr findet ein Aktionstag oder eine ähnliche Veranstaltung statt. Damit kann die jährliche Versammlung verbunden werden, in der die Lage der Mitgliedsgemeinden und die Arbeit des Aufbruchs Gemeinde erörtert werden. Der Vorstand berichtet dabei über seine Aktivitäten.

f. Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der durch die erschienenen Delegierten vertretenen Gemeinden beschlussfähig.

g. Die Beratungen und Versammlungen werden von der/dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin/dem Stellvertreter geleitet.

h. Die Einladung zu den Zusammenkünften muss rechtzeitig (vier Wochen vorher) allen Mitgliedern bekannt gemacht werden.

i. Jeder Delegierte hat das Recht, Themen in die Tagesordnung einzubringen. Die Vorschläge sollen zwei Wochen vor der Versammlung bei der/dem Vorsitzenden eingehen.

k. Die Schriftführerin/ der Schriftführer oder eine/ein Bevollmächtigte/r fertigt über alle Versammlungen ein Protokoll an.


4. Finanzen

a. Der Gemeindebund ist selbstlos tätig. Er sammelt Spenden ausschließlich zu dem Zweck, die gemeinsamen Aufgaben und Veranstaltungen zu finanzieren. Zweckvermögen wird nicht gebildet. Eine Begünstigung einzelner Personen oder Gemeinden ist ausgeschlossen.

b. Spenden sollen vom Vorstand nach dem aktuellen Bedarf geschätzt und erbeten werden.

c. Der Schatzmeister hat über die Einnahmen und Ausgaben ein Kassenbuch zu führen. Zwei von der Versammlung gewählte Kassenprüfer/innen erstellen jährlich einen Bericht, der bei der Versammlung vorgelegt wird.


5. Öffentlichkeitsarbeit

a. Der Gemeindebund Bayern versteht sich als Netzwerk, das die Bedeutung selbständiger Kirchengemeinden für das Ganze der Kirche aufzeigt. Er ist zugleich ein Diskussionsforum über das Wesen und die Struktur der Kirche. Der Vorstand des Gemeindebundes kann zu diesem Zweck Rundschreiben verfassen, Beauftragte entsenden sowie öffentliche Mitteilung machen.

b. Der Gemeindebund tritt in der Öffentlichkeit durch Herausgabe eines regelmäßig publizierten Newsletters in Erscheinung. Der Inhalt des Newsletters wird vom Vorstand beziehungsweise von einer durch den Vorstand bestimmten Redaktion verantwortet. Ferner ist der Gemeindebund im Internet präsent. Inhalt und Gestaltung werden vom Vorstand verantwortet.


6. Auflösung

Der Gemeindebund kann durch eine Dreiviertelmehrheit der bei einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesenden Delegierten aufgelöst werden. Das vorhandene Vermögen wird in diesem Fall nach dem Begleichen aller offenen Rechnungen einem von der Versammlung zu beschließenden Zweck zugeführt.


7. Geltung der Satzung

Diese Satzung tritt mit der Gründungsversammlung am 4.2.2012 in Kraft.

Stand: 24.11.2018